LAG Köln - Urteil vom 22.03.2013
9 Sa 897/12
Normen:
BGB § 615; ArbZG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 248/12

Vergütungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich angeordneter Unterbrechungen der Arbeitszeit

LAG Köln, Urteil vom 22.03.2013 - Aktenzeichen 9 Sa 897/12

DRsp Nr. 2023/1412

Vergütungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich angeordneter Unterbrechungen der Arbeitszeit

Der Arbeitgeber schuldet Annahmeverzugslohn für angeordnete Unterbrechungen der Arbeitszeit nur in dem Umfang, bei dem es sich nicht um gemäß § 4 ArbZG verpflichtend zu gewährende, nicht vergütungspflichtige Ruhepausen handelt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.03.2012 - 16 Ca 248/12 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 999,05 Euro brutto zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 412,56 Euro seit dem 01.11.2011 und aus 586,49 Euro seit dem 01.12.2011 zu zahlen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 4/10 und der Kläger zu 6/10.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615; ArbZG § 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Differenzvergütungsansprüche für die Zeit von Februar bis November 2011.

Die Beklagte ist ein im europäischen Verbund agierendes Unternehmen im Bereich der Flug- und Industriesicherheit und führt u. a. im Auftrag der B am K /B Flughafen Fluggastkontrollen durch.

1. 2. 3. 4.