Die Klägerin, die eine Berufsausbildung als Verkäuferin abgeschlossen hat, ist seit dem 1. Juli 1979 im Selbstbedienungsmarkt der Beklagten in H. mit einer Teilarbeitszeit von 147 Stunden monatlich beschäftigt.
Während 60 v.H. ihrer Arbeitszeit ist sie als Kassiererin tätig; 40 v.H. ihrer Arbeitszeit entfallen auf ihren Einsatz als Verkäuferin im Drogeriebereich.
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