LAG Hamm - Urteil vom 05.05.2010
3 Sa 276/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1574/09

Vergütungsklage eines Maschinenbauingenieurs bei Leistungen für Dritte

LAG Hamm, Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 276/10

DRsp Nr. 2010/14233

Vergütungsklage eines Maschinenbauingenieurs bei Leistungen für Dritte

Wendet die Arbeitgeberin gegenüber dem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ein, dass der Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß ab Januar 2009 zunächst bestimmte Leistungen für einen Dritten habe erbringen sollen, sagt dies nichts darüber aus, wer Vertragspartner eines wie auch immer inhaltlich ausgestalteten und gearteten Vertragsverhältnisses zur Erbringung von Dienstleistungen sein soll; aus einer solchen Abrede lässt sich lediglich entnehmen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet sein sollte, tatsächliche Arbeitstätigkeit für diesen Dritten zu erbringen, ohne dass hieraus erkennbar wird, dass dies nicht mehr im Rahmen der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen erfolgen sollte.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 03.12.2009 – Az. 1 Ca 1574/09 – teilweise abgeändert.

Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.096,15 € brutto abzüglich 18.847,22 € netto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 17,5 %, die Beklagte zu 82,5 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand