LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.07.2014
4 Sa 71/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1802/13

Vergütungsklage eines Bauarbeiters bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitgebers zu anrechenbaren Bezügen während des Annahmeverzuges

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 71/14

DRsp Nr. 2015/701

Vergütungsklage eines Bauarbeiters bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitgebers zu anrechenbaren Bezügen während des Annahmeverzuges

1. Den Arbeitgeber trifft im Rahmen des § 615 Satz 2 BGB die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob und in welcher Höhe anrechenbare Bezüge den Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung seiner Vergütung während der Zeit des Annahmeverzuges mindern; der Arbeitnehmer ist seinerseits verpflichtet, dem Arbeitgeber Auskunft über die Höhe seines anderweitigen Verdienstes im Verzugszeitraum zu erteilen. 2. Erteilt der Arbeitnehmer die Auskunft nicht oder nicht ausreichend, kann der Arbeitgeber die Zahlung solange verweigern, bis er die Auskunft erhält; die Zahlungsklage ist in einem derartigen Fall als zur Zeit unbegründet abzuweisen. 3. Ein Leistungsverweigerungsrecht hat der Arbeitgeber nur, soweit von der Nichterfüllung der Auskunftspflicht auszugehen ist. 4. Anrechnungspflichtig ist nur derjenige Verdienst, für dessen Erzielung das Freiwerden der Arbeitskraft kausal war; ein Verdienst bleibt unberücksichtigt, soweit er auch bei Erfüllung der Vertragspflichten möglich gewesen wäre.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Ludwigshafen vom 15.01.2014, Az.: 7 Ca 1802/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 2;