LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.04.2015
4 Sa 523/14
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; BGB § 814;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1146/14

Vergütungsklage des Arbeitnehmers bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu einer Vorschussvereinbarung und unbegründeter Verrechnung mit Bereicherungs- und Schadensersatzansprüchen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 523/14

DRsp Nr. 2015/16803

Vergütungsklage des Arbeitnehmers bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu einer Vorschussvereinbarung und unbegründeter Verrechnung mit Bereicherungs- und Schadensersatzansprüchen

1. Bei einer Vorschussgewährung von Geld sind sich die Arbeitgeberin und Arbeitnehmer darüber einig, dass der Arbeitnehmer Geld für eine Forderung erhält, die entweder noch gar nicht entstanden oder nur aufschiebend bedingt entstanden oder zwar entstanden, aber noch nicht fällig ist; sollte die Forderung nicht oder nicht zeitgerecht entstehen, soll der Arbeitnehmer als Vorschussnehmer verpflichtet sein, den erhaltenen Vorschuss der Vorschussgeberin zurück zu gewähren. 2. Ein übereinstimmende Wille der Parteien, dass es sich bei Zahlungen der Arbeitgeberin um Vorschussleistungen handeln soll, liegt nicht vor, wenn diesbezüglich weder eine ausdrückliche Abrede der Parteien besteht noch eine solche aus den Umständen herzuleiten ist und auch die von der Arbeitgeberin erstellten Gehaltsabrechnungen keinerlei Anhaltspunkte dafür bieten, dass es sich bei den unter Bezeichnung "Zielvereinbarung" gewährten Leistungen um Vorschüsse auf eine vertraglich vereinbarte Bonuszahlung handelt.