LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.05.2007
17 Sa 746/06 II
Normen:
BGB § 306 Abs. 2 § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 488/05

Vergütungsklage bei fehlender Arbeitszeitregelung - unwirksame Vereinbarung von Arbeit auf Abruf ohne Mindestarbeitszeit in Formulararbeitsvertrag - Lückenfüllung durch Tarifregelungen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 17 Sa 746/06 II

DRsp Nr. 2008/9673

Vergütungsklage bei fehlender Arbeitszeitregelung - unwirksame Vereinbarung von Arbeit auf Abruf ohne Mindestarbeitszeit in Formulararbeitsvertrag - Lückenfüllung durch Tarifregelungen

»1. Treffen die Parteien im Arbeitsvertrag keine Regelung zur Dauer der Arbeitszeit, richtet sich diese nach der betriebs- bzw. branchenüblichen Regelarbeitszeit und der gelebten Vertragspraxis.2. Vereinbaren die Parteien in einem Formularvertrag Arbeit auf Abruf ohne Mindestarbeitszeit, so verstößt dies gegen § 307 Abs. (1) und (2) BGB.3. Zu den gesetzlichen Vorschriften i.S.d. § 306 (2) BGB gehören auch tarifvertragliche Normen.«

Normenkette:

BGB § 306 Abs. 2 § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers und um Vergütungsansprüche.

Der Kläger ist seit dem 22.10.2002 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 18.10.2002, wegen dessen genauen Wortlauts auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 7 bis 15 d. A.) verwiesen wird, als Mitarbeiter der Fluggastkontrolle beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes. Sie erledigt im Auftrag der Bundespolizei (früher Bundesgrenzschutz) Fluggastkontrollen an verschiedenen Flughäfen in der Bundesrepublik u. a. am Flughafen B-Stadt, wo der Kläger tätig ist.