Die Parteien streiten um die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers und um Vergütungsansprüche.
Der Kläger ist seit dem 22.10.2002 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 18.10.2002, wegen dessen genauen Wortlauts auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 7 bis 15 d. A.) verwiesen wird, als Mitarbeiter der Fluggastkontrolle beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes. Sie erledigt im Auftrag der Bundespolizei (früher Bundesgrenzschutz) Fluggastkontrollen an verschiedenen Flughäfen in der Bundesrepublik u. a. am Flughafen B-Stadt, wo der Kläger tätig ist.
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