LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.01.2020
16 Ta 431/19
Normen:
GVG § 17a Abs. 4 S. 3; ArbGG § 2; BetrVG § 37; BetrVG § 38;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 28.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 10/19

Vergütungscharakter eines Anspruchs auf Privatnutzung eines DienstwagensEntscheidung über Gewährung eines Dienstwagens im Urteilsverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.01.2020 - Aktenzeichen 16 Ta 431/19

DRsp Nr. 2020/6774

Vergütungscharakter eines Anspruchs auf Privatnutzung eines Dienstwagens Entscheidung über Gewährung eines Dienstwagens im Urteilsverfahren

Der Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Zurverfügungstellung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung hat Vergütungscharakter und ist deshalb im Urteilsverfahren geltend zu machen (im Anschluss an BAG 12. Juni 2018 - 9 AZB 9/18).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 28. Oktober 2019 – 8 BV 10/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 4 S. 3; ArbGG § 2; BetrVG § 37; BetrVG § 38;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die statthafte Verfahrensart.

Der Antragsteller, freigestellter Betriebsratsvorsitzender des im Unternehmen des Arbeitgebers (Beteiligter zu 2) gebildeten Betriebsrats (Beteiligter zu 3) begehrt die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens auch zu privaten Zwecken.