LAG Köln - Urteil vom 20.03.2015
4 Sa 966/14
Normen:
LuftPersV § 127; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9995/13

Vergütungsansprüche eines Piloten nach Vollendung des 65. Lebensjahres und vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung

LAG Köln, Urteil vom 20.03.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 966/14

DRsp Nr. 2015/8094

Vergütungsansprüche eines Piloten nach Vollendung des 65. Lebensjahres und vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung

Zwar darf ein Pilot gem. § 127 LuftPersV nach Erreichen des 65. Lebensjahres nicht mehr als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr bzw. als Luftfahrzeugführer bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht eingesetzt werden. Jedoch erlöschen hiermit nicht sämtliche Vergütungsansprüche für fliegerische Tätigkeit, da der Pilot bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (hier: 2 Monate später) noch fliegerische Tätigkeiten wie etwa Leer- sowie Überführungsflüge sowie Ausbildung, Check und Supervision von Piloten durchführen kann.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und der Berufung des Klägers im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.07.2014 - 9 Ca 9995/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.366,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2014 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 15.366,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2014 zu zahlen.

3. 4.