LAG Hamm - Urteil vom 19.08.2009
10 Sa 295/09
Normen:
BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 a; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 38 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 38 Abs. 1 S. 5; BetrVG § 77 Abs. 2; GewO § 106; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2726/08

Vergütungsansprüche aufgrund Regelungsabrede zur Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes; unwirksame Zuweisung von Schichtarbeit an freigestellten Betriebsratsvorsitzenden

LAG Hamm, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 295/09

DRsp Nr. 2009/25035

Vergütungsansprüche aufgrund Regelungsabrede zur Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes; unwirksame Zuweisung von Schichtarbeit an freigestellten Betriebsratsvorsitzenden

1. Nach § 38 Abs. 1 Satz 5 BetrVG können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung anderweitige Regelungen über die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern vereinbart werden; damit kann auch für Betriebe unter 200 Arbeitnehmern eine pauschalierte völlige oder teilweise Freistellung von Betriebsratsmitgliedern vereinbart werden. 2. Über die weitere vollständige Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden von seiner Arbeitsleistung kann auch eine freiwillige anderweitige Regelung im Sinne einer Regelungsabrede getroffen werden (die vielfach eine wegen fehlender Schriftform unwirksame Betriebsvereinbarung ersetzt). 3. Eine auf längere Dauer angelegte Regelungsabrede ist nicht frei widerrufbar sondern in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 5 BetrVG nur ordentlich mit einer Frist von drei Monaten kündbar.