Die Parteien streiten, soweit für das Berufungsverfahren maßgeblich, über die Vergütung des Klägers für Bereitschaftsdienste aus dem Jahre 1995.
Der Kläger ist promovierter Arzt für Frauenheilkunde und seit dem 1. Januar 1995 als leitender Abteilungsarzt (Chefarzt) der geburtshilflichen gynäkologischen Abteilung des von dem beklagten Landkreis betriebenen Kreiskrankenhauses D. beschäftigt.
Eine beiderseitige Tarifbindung besteht nicht.
Die Parteien haben in § 1 Abs. 2 des Dienstvertrages vom 11. November 1994 (Bl. 6/11 d. A.) lediglich einige Bestimmungen des
Die Aufgabenstellung des Klägers ist in §§ 3 ff. des Dienstvertrages umschrieben. In § 3 Abs. 2 des Dienstvertrages heißt es:
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|