LAG München - Urteil vom 28.02.2001
7 Sa 451/00
Normen:
BGB § 612 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 07.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 461/97

Vergütungsanspruch für Bereitschaftsdienst eines Chefarztes

LAG München, Urteil vom 28.02.2001 - Aktenzeichen 7 Sa 451/00

DRsp Nr. 2005/8142

Vergütungsanspruch für Bereitschaftsdienst eines Chefarztes

»Kein Anspruch des leitenden Abteilungsarztes (Chefarztes) auf Vergütung für Bereitschaftsdienste, wenn arbeitsvertraglich lediglich Rufbereitschaft vorgesehen war und eine Vereinbarung zur Leistung von Bereitschaftsdiensten nicht getroffen worden ist.«

Normenkette:

BGB § 612 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, soweit für das Berufungsverfahren maßgeblich, über die Vergütung des Klägers für Bereitschaftsdienste aus dem Jahre 1995.

Der Kläger ist promovierter Arzt für Frauenheilkunde und seit dem 1. Januar 1995 als leitender Abteilungsarzt (Chefarzt) der geburtshilflichen gynäkologischen Abteilung des von dem beklagten Landkreis betriebenen Kreiskrankenhauses D. beschäftigt.

Eine beiderseitige Tarifbindung besteht nicht.

Die Parteien haben in § 1 Abs. 2 des Dienstvertrages vom 11. November 1994 (Bl. 6/11 d. A.) lediglich einige Bestimmungen des BAT (§§ 6-10; 13; 14; 18 Abs. 3; 36; 37 Abs. 1; 38; 48; 52; 66; 70) in Bezug genommen.

Die Aufgabenstellung des Klägers ist in §§ 3 ff. des Dienstvertrages umschrieben. In § 3 Abs. 2 des Dienstvertrages heißt es: