OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.03.1998
2 U 67/95
Normen:
PatG § 1 Abs. 2 Nr. 3 ; ArbEG § 9 Abs. 1 § 10 § 20 ; GebrMG § 1 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
wrp 1998, 1202
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 274/94

Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmers für technische Verbesserungen eines softwarebezogenen Verfahrens; Voraussetzungen des Patent- und Gebrauchsmusterschutzes

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.1998 - Aktenzeichen 2 U 67/95

DRsp Nr. 2005/13636

Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmers für technische Verbesserungen eines softwarebezogenen Verfahrens; Voraussetzungen des Patent- und Gebrauchsmusterschutzes

»1. Die bloße Benutzung eines von einem Arbeitnehmer neu entwickelten softwarebezogenen Verfahrens stellt noch keine Inanspruchnahme im Sinne der §§ 9, 10 ArbEG dar. 2. Kommen im Hinblick auf eine solche Neuentwicklung Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber mangels rechtswirksamer Inanspruchnahme nach den §§ 9, 10 ArbEG nicht in Betracht, können sich solche jedoch unter dem Gesichtspunkt eines qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlages nach § 20 Abs. 1 ArbEG ergeben. 3. Einem softwarebezogenen Verfahren wie zum Beispiel einem Verfahren zur graphischen Darstellung von Grubengebäuden im Bergbau, insbesondere zur Erstellung von Wetterführungsplänen, mit Hilfe von Digitalrechnern (EDV) kommt die für den Patent- und/oder Gebrauchsmusterschutz erforderliche Technizität zu, wenn es in seiner Gesamtheit eine technische Lehre darstellt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Algorithmen inhaltlich auf technische Größen festgelegt sind und damit einen direkten Bezug zu technischen Gegenständen im klassischen Sinne aufweisen und die programmtechnische Realisierung der Verfahrenslehre umfangreiche technische Vorüberlegungen bedingt.