I.
Der Kläger nimmt als (Mit-)Erfinder die Beklagte auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich der Benutzung der Erfindung nach dem deutschen Patent 100 43 562 (Anlage CBH 5), dessen Inhaberin die Beklagte ist, in Anspruch.
Das deutsche Patent 100 43 562 beruht auf einer Anmeldung der H. P. GmbH vom 1. September 2000. Es trägt die Bezeichnung "Verfahren zur Wärmebehandlung von Strangpressprofilen" und umfasst 12 Verfahrensansprüche (Ansprüche 1 - 12) und einen Verwendungsanspruch (Anspruch 13).
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