LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.04.2021
L 8 SO 6/18
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 75 Abs. 3; SGB XII § 79; SGB IX a.F. § 2 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 SO 11/13

Vergütungsanspruch des Einrichtungsträgers für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIAnforderungen an die Berücksichtigung des Personalschlüssels - hier für einen Hilfebedürftigen mit einer frühkindlichen Hirnschädigung vom Grade einer schweren Debilität mit Verhaltensstörungen in einem Wohnheim für Erwachsene mit wesentlichen geistigen und geistigen und mehrfachen Behinderungen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.04.2021 - Aktenzeichen L 8 SO 6/18

DRsp Nr. 2022/1268

Vergütungsanspruch des Einrichtungsträgers für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Anforderungen an die Berücksichtigung des Personalschlüssels – hier für einen Hilfebedürftigen mit einer frühkindlichen Hirnschädigung vom Grade einer schweren Debilität mit Verhaltensstörungen in einem Wohnheim für Erwachsene mit wesentlichen geistigen und geistigen und mehrfachen Behinderungen

Zur Abgrenzung des Personalschlüssels für Langzeiteinrichtungen für geistig und mehrfach Behinderte im Bereich Betreuung mittlere/schwere und schwerste Pflege nach der Anlage H des Rahmenvertrages gemäß § 79 SGB XII für das Land Sachsen-Anhalt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichtes Dessau-Roßlau vom 13. Dezember 2017 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 75 Abs. 3; SGB XII § 79; SGB IX a.F. § 2 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand