I.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die vom Arbeitsgericht nach § 4 JVEG vorgenommene Festsetzung der Vergütung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 und § 9 Abs. 3 JVEG auf "0,00 EUR".
Im Ausgangsverfahren ordnete der Vorsitzende der Kammer die Ladung eines Dolmetschers für die koreanische Sprache zum Gütetermin am 09. Oktober 2006 an. Die Ladung wurde an das Dolmetscherbüro des Antragstellers in Stuttgart gerichtet.
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