LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.01.2007
3 Ta 3/07
Normen:
JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 § 9 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 01.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 391/06

Vergütungsanspruch des Dolmetschers bei Säumnis infolge Zugverspätung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007 - Aktenzeichen 3 Ta 3/07

DRsp Nr. 2007/9529

Vergütungsanspruch des Dolmetschers bei Säumnis infolge Zugverspätung

1. Ein Dolmetscher (wie auch sonst ein Sachverständiger) kann die Vergütung jedenfalls auch dann verlangen, wenn es ihm ohne Verschulden unmöglich geworden ist, die Leistung zu erbringen; die Vergütungsgrundsätze sind für beide Gruppen (Sachverständige wie Dolmetscher) insoweit gleich. 2. Hätte bei fahrplanmäßiger Ankunft das Gerichtsgebäude rechtzeitig hätte erreicht werden können, liegt hinsichtlich der Auswahl der Zugverbindung kein Verschulden vor; auch bei geringfügiger Verspätung des Verkehrsmittels macht eine kurze Terminsverzögerung die Leistung noch nicht unmöglich.

Normenkette:

JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 § 9 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die vom Arbeitsgericht nach § 4 JVEG vorgenommene Festsetzung der Vergütung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 und § 9 Abs. 3 JVEG auf "0,00 EUR".

Im Ausgangsverfahren ordnete der Vorsitzende der Kammer die Ladung eines Dolmetschers für die koreanische Sprache zum Gütetermin am 09. Oktober 2006 an. Die Ladung wurde an das Dolmetscherbüro des Antragstellers in Stuttgart gerichtet.