Der Kläger war seit Januar 1971 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Fachkraft Satz. Mit Schreiben vom 23. Juni 1992 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1992. Der Kündigungsschutzklage hat das Landesarbeitsgericht mit einem noch nicht rechtskräftigen Urteil stattgegeben.
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