1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 04.05.2010 wird abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.629,81 € brutto sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 965,24 € seit 16.12.2008 und aus weiteren 664,57 € seit 03.07.2009 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
4. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Vergütung für die Zeiten der Inanspruchnahme während an Wochenfeiertagen angeordneten Rufbereitschaft.
Der Kläger ist seit 01.09.1998 bei der Beklagten als Oberarzt beschäftigt.
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