LAG Nürnberg - Urteil vom 23.05.2011
7 Sa 757/10
Normen:
TV Ärzte/VKA § 7 Abs. 1; TV Ärzte/VKA § 7 Abs. 6; TV Ärzte/VKA § 9; TV Ärzte/VKA § 10 Abs. 8 S. 1; TV Ärzte/VKA § 11 Abs. 1 S. 1; TV Ärzte/VKA § 11 Abs. 1 S. 2 Buchst. d; TV Ärzte/VKA § 11 Abs. 3 S. 5; BGB § 612 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 761/09

Vergütungsanspruch bei Inanspruchnahme eines Arztes während der Rufbereitschaft an Wochenfeiertag

LAG Nürnberg, Urteil vom 23.05.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 757/10

DRsp Nr. 2011/12893

Vergütungsanspruch bei Inanspruchnahme eines Arztes während der Rufbereitschaft an Wochenfeiertag

Ordnet der Arbeitgeber für einen Wochenfeiertag Rufbereitschaft an, hat der Arbeitnehmer für die Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme Anspruch auf Vergütung gemäß § 11 Absatz 1 TV-Ärzte/VKA. Dieser Anspruch besteht zusätzlich zur Feiertagsvergütung. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum BAT findet auf die Regelungen im TV-Ärzte/VKA Anwendung.

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 04.05.2010 wird abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.629,81 € brutto sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 965,24 € seit 16.12.2008 und aus weiteren 664,57 € seit 03.07.2009 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV Ärzte/VKA § 7 Abs. 1; TV Ärzte/VKA § 7 Abs. 6; TV Ärzte/VKA § 9; TV Ärzte/VKA § 10 Abs. 8 S. 1; TV Ärzte/VKA § 11 Abs. 1 S. 1; TV Ärzte/VKA § 11 Abs. 1 S. 2 Buchst. d; TV Ärzte/VKA § 11 Abs. 3 S. 5; BGB § 612 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Vergütung für die Zeiten der Inanspruchnahme während an Wochenfeiertagen angeordneten Rufbereitschaft.

Der Kläger ist seit 01.09.1998 bei der Beklagten als Oberarzt beschäftigt.