LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.08.2015
5 Sa 123/15
Normen:
BGB § 612 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2015, 13
MDR 2015, 1429
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 522/14

Vergütungsanspruch bei fehlgeschlagener ErbschaftserwartungUnbegründete Zahlungsklage bei schlichter Darlegung sozialüblicher Verhaltensweisen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.08.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 123/15

DRsp Nr. 2015/18757

Vergütungsanspruch bei fehlgeschlagener Erbschaftserwartung Unbegründete Zahlungsklage bei schlichter Darlegung sozialüblicher Verhaltensweisen

1. Ein Vergütungsanspruch analog § 612 Abs. 1 BGB aufgrund einer fehlgeschlagenen Vergütungserwartung erfasst Fallgestaltungen, in denen in Erwartung künftiger Vermögenszuwendungen (Hofübergabe, Erbeinsetzung) Arbeit geleistet wird, ohne dass diese während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses überhaupt oder nur deutlich unzureichend vergütet wird. 2. Ein Vergütungsanspruch aufgrund fehlgeschlagener Vergütungserwartung setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin in einer für die Dienstberechtigte erkennbaren Erwartung späterer Vergütung Dienste leistet und diese die Dienste in Kenntnis der Erwartung entgegennimmt, wobei eine sichere Aussicht oder eine Zusage seitens des Dienstberechtigten nicht erforderlich ist; darüber hinaus muss zwischen der fehlenden Vergütung und der Vergütungserwartung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen und die in Aussicht gestellte Vermögenszuwendung muss später unterbleiben und auch nicht durchgesetzt werden können.