Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 14.03.2013 -
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Vergütungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges nach Ausspruch einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung zusteht.
Der Kläger ist seit November 1996 bei der Beklagten, welche mehrere A. Restaurants als Franchisenehmerin betreibt, zuletzt in der Funktion eines Restaurantleiters beschäftigt. Im Zeitraum Februar bis April 2012 erzielte der Kläger einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von durchschnittlich 3.278,32 € einschließlich Pkw-Nutzung und Fahrtkosten.
Am 16. Mai 2012 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich. Die gegen diese Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage ist mit Urteil des Hessischen
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