BAG - Urteil vom 27.07.2016
7 AZR 255/14
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 3 S. 1 und S. 3; BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 78 S. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 37
AUR 2016, 523
BB 2016, 2803
BB 2016, 2938
DB 2016, 3054
EzA-SD 2016, 12
NZA 2016, 1418
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 18/13
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6216/12

Vergütung von Wegezeiten für die Fahrt zur ArbeitsstätteGeldausgleich bei Wege-, Fahrt- und Reisezeiten eines Betriebsratsmitglieds außerhalb der Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 27.07.2016 - Aktenzeichen 7 AZR 255/14

DRsp Nr. 2016/17318

Vergütung von Wegezeiten für die Fahrt zur Arbeitsstätte Geldausgleich bei Wege-, Fahrt- und Reisezeiten eines Betriebsratsmitglieds außerhalb der Arbeitszeit

Orientierungssätze: 1. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Ist die Arbeitsbefreiung aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. 2. Auch Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung erforderlicher betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, können einen Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG oder bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Vergütungsanspruch nach § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG auslösen, soweit sie mit der Durchführung der ihnen zugrunde liegenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen.