LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.03.2011
8 Sa 162/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; EGBGB Art. 6; EGBGB Art. 27 Abs. 1; EGBGB Art. 27 Abs. 3; EGBGB Art. 30 Abs. 1; EGBGB Art. 34; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2; BGB § 615; FLSA (Fair Labor Standards Act) § 213;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 16.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 130/08

Vergütung von unproduktiven Stunden nach dem Recht des US-Staates South Carolina bei Serviceleistungen auf US-Militärbasen in Deutschland; unbegründete Vergütungsklage eines technischen Angestellten bei unsubstantiierten Darlegungen zur Einschränkung der persönlichen Handlungsfreiheit während der Bereitschaftszeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 162/09

DRsp Nr. 2011/13513

Vergütung von "unproduktiven Stunden" nach dem Recht des US-Staates South Carolina bei Serviceleistungen auf US-Militärbasen in Deutschland; unbegründete Vergütungsklage eines technischen Angestellten bei unsubstantiierten Darlegungen zur Einschränkung der persönlichen Handlungsfreiheit während der Bereitschaftszeiten

1. Wird im Arbeitsvertrag ausdrücklich die Anwendung des Rechts des US-Bundesstaates South Carolina vereinbart, liegt insoweit eine nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB wirksame Rechtswahlvereinbarung vor. 2. Eine nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB wirksame Rechtswahlvereinbarung führt zur Unanwendbarkeit des § 615 BGB, da diese abdingbare Vorschrift keine zwingende Bestimmung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 EGBGB und Art. 30 Abs. 1 EGBGB ist; § 615 BGB ist auch keine international zwingende Vorschrift im Sinne des Art. 34 EGBGB. 3. Das Recht des US-Bundesstaates South Carolina enthält keine dem § 615 BGB entsprechende Bestimmung; einschlägige Vorschriften des grundsätzlich vorrangigen Bundesrechts der USA ("Fair Labor Standards Act" - FLSA) finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft im Ausland tätig wird, wozu auch die Beschäftigung auf US-Militärstützpunkten gehört.