LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.04.2015
5 Sa 239/14
Normen:
BGB § 612 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 668/14

Vergütung von Überstunden und Bereitschaftsdienst eines Pannenhilfe- und Abschleppfahrers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 239/14

DRsp Nr. 2015/14288

Vergütung von Überstunden und Bereitschaftsdienst eines Pannenhilfe- und Abschleppfahrers

1. Hat der Arbeitgeber einen Abschleppfahrer zwar nicht unmittelbar angewiesen, sich im Rahmen eines "Bereitschaftsdienstes" an einem vom Arbeitgeber vorbestimmten Ort zur Arbeitsaufnahme bereit halten, so kann gleichwohl ein als Arbeitszeit zu vergütender Bereitschaftsdienst vorliegen, wenn es andere Vorgaben gibt, die den Arbeitnehmer in seinem Freizeitverhalten erheblich einschränken und mittelbar doch wie eine Anweisung eines Aufenthaltsortes wirken. (Hier wurde der Vergütungsanspruch im Einzelfall bejaht, da der Arbeitnehmer das Abschleppfahrzeug mit nach Hause nehmen musste und enge Zeitvorgaben es erforderten, sich für den Fall eines Anrufes in der Nähe des Abschleppfahrzeuges aufzuhalten.) 2. Ist im Arbeitsvertrag pauschal vereinbart, dass sämtlicher Bereitschaftsdienst "nach Bedarf und Auftragslage" im Lohn enthalten sein soll, so stellt diese Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne des § 307 BGB dar.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 28.08.2014, 6 Ca 668/14, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 612 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Vergütung von Überstunden bzw. Bereitschaftsdienst.