LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.07.2017
2 Sa 226/17
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 14718/16

Vergütung von Überstunden eines angestellten RechtsanwaltsUnbegründete Zahlungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Rechtsanwalts zur objektiven Vergütungserwartung und unschlüssigen Darlegungen zu den geleisteten Überstunden

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.07.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 226/17

DRsp Nr. 2017/14746

Vergütung von Überstunden eines angestellten Rechtsanwalts Unbegründete Zahlungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Rechtsanwalts zur objektiven Vergütungserwartung und unschlüssigen Darlegungen zu den geleisteten Überstunden

1. Gemäß § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die danach erforderliche objektive Vergütungserwartung ist in weiten Teilen des Arbeitslebens gegeben. 2. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist, gibt es gerade bei Diensten höherer Art nicht, so dass die Vergütungserwartung stets anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen ist, ohne dass es dabei auf deren persönliche Meinung ankommt. Eine Vergütungserwartung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass im betreffenden Wirtschaftsbereich Tarifverträge gelten, die für vergleichbare Arbeiten eine Vergütung von Überstunden vorsehen.