LSG Bayern - Beschluss vom 04.08.2016
L 15 RF 15/16
Normen:
JVEG § 4; JVEG § 9; JVEG Anl. 1; SGB IX;
Fundstellen:
NZS 2016, 840

Vergütung von Sachverständigengutachten im sozialgerichtlichen Verfahren für schwerbehindertenrechtliche GutachtenUnerheblichkeit einer besonders hervorgehobenen beruflichen Position oder einer überdurchschnittlichen wissenschaftlichen Qualifikation des Sachverständigen

LSG Bayern, Beschluss vom 04.08.2016 - Aktenzeichen L 15 RF 15/16

DRsp Nr. 2016/14207

Vergütung von Sachverständigengutachten im sozialgerichtlichen Verfahren für schwerbehindertenrechtliche Gutachten Unerheblichkeit einer besonders hervorgehobenen beruflichen Position oder einer überdurchschnittlichen wissenschaftlichen Qualifikation des Sachverständigen

1. Raum für eine andere Vergütung als nach der Honorargruppe M 2 besteht für ein auf dem Gebiet des SGB IX erstelltes Gutachten (schwerbehindertenrechtliches Gutachten) nicht. 2. Der Vollständigkeit halber: Eine besonders hervorgehobene berufliche Position oder eine überdurchschnittliche wissenschaftliche Qualifikation des Sachverständigen sind genauso wie die Erforderlichkeit einer Auseinandersetzung mit Vorgutachten kein Kriterium bei der Bestimmung der Honorargruppe.

1. Der Gesetzgeber hat Gutachten in einem Verfahren nach dem SGB IX explizit der Honorargruppe M 2 zugeordnet. 2. Diese Zuordnung ist bindend. 3. Schwierigkeitsgrad und sonstige Umstände der Gutachtenserstellung im konkreten Einzelfall spielen daher bei der Vergütung eines solchen Gutachtens keine Rolle. 4. Mit einer besonders hervorgehobenen beruflichen Position (z.B. der eines Klinikdirektors) oder einer überdurchschnittlichen wissenschaftlichen Qualifikation (z.B. in Form eines Professorentitels) eines Sachverständigen kann eine höhere Honorargruppe nie begründet werden.