LAG Nürnberg - Urteil vom 21.07.2015
7 Sa 131/15
Normen:
BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612; BGB § 614;
Fundstellen:
AUR 2015, 417
EzA-SD 2015, 11
MDR 2015, 1246
NZA 2015, 9
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 03.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 995/14

Vergütung von RaucherpausenUnbegründete Zahlungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur Entstehung einer betrieblichen Übung

LAG Nürnberg, Urteil vom 21.07.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 131/15

DRsp Nr. 2015/16561

Vergütung von Raucherpausen Unbegründete Zahlungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur Entstehung einer betrieblichen Übung

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Raucherpausen zu vergüten; eine betriebliche Übung des Inhalts, dass Raucherpausen vergütet werden, entsteht nicht, wenn der Arbeitgeber über eine lange Zeit die Raucherpausen zeitlich nicht erfasst und deshalb einen Lohnabzug nicht vorgenommen hat.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 03.03.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612; BGB § 614;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Vergütung von Raucherpausen.

Der Kläger ist seit 01.01.1980 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist als Lagerleiter TS tätig. Das monatliche Gehalt beträgt 2.983,00 € brutto. Der Kläger ist Raucher.

Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat.

Unter dem 20.12.2006 erließ die Beklagte eine Betriebsanweisung "an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Leergutabteilung". Darin heißt es:

Im Sinne der Gesundheitsreform (Nichtraucherschutzgesetz) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Nichtraucher vor Rauchern zu schützen.