LAG München - Urteil vom 23.05.2013
4 Sa 893/12
Normen:
ArbZG § 4; ArbZG § 6 Abs. 5; ArbZG § 7 Abs. 1; ArbZG § 7 Abs. 2; ErgTV SiZ/West § 3 Ziff. 3.2; ErgTV SiZ/West § 3 Ziff. 15.3; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 14956/11

Vergütung von Nachtarbeit eines Zugbegleiters in Nachtreise- und Autozügen der Deutschen Bahn AG; angemessene Vergütung der Nachtarbeit in Höhe eines Viertels des tariflichen Grundgehalts

LAG München, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 893/12

DRsp Nr. 2013/17775

Vergütung von Nachtarbeit eines Zugbegleiters in Nachtreise- und Autozügen der Deutschen Bahn AG; angemessene Vergütung der Nachtarbeit in Höhe eines Viertels des tariflichen Grundgehalts

Die für die Nachtarbeitnehmer - Schlafwagenschaffner - der DB European Railservice GmbH als Beklagter früher geltenden tariflichen Regelungen der MITROPA AG (ErgTV SiZ/West) - insbesondere die dortigen pauschalierten Pausenabzüge - enthalten keine wenigstens stillschweigenden tariflichen Ausgleichsbestimmungen für geleistete Nachtarbeit i. S. d. § 6 Abs. 5 ArbZG (wie - sämtliche bereits im Revisionsverfahren befindliche - Entscheidungen des LAG Hamburg v. 10.07.2012 und des LAG Berlin-Brandenburg v. 11.01.2013 sowie v. 25.10.2012 hierzu).

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 9. August 2012 - 12 Ca 14956/11 -, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 11.044,60 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 9.555,-- € brutto seit 10.01.2012 und aus einem weiteren Betrag von 1.489,60 € brutto seit 03.12.2012 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.