LAG Köln - Urteil vom 07.08.2013
3 Sa 306/13
Normen:
BGB § 616;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 8180/12

Vergütung von Breakstunden - Pausen und Anordnung des Arbeitgebers - Beweislast für Festlegung der Pausen - Anordnung von Pausen ohne Beteiligung des Betriebsrats - Bezahlung der Pausen als Sanktion

LAG Köln, Urteil vom 07.08.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 306/13

DRsp Nr. 2013/22085

Vergütung von Breakstunden - Pausen und Anordnung des Arbeitgebers - Beweislast für Festlegung der Pausen - Anordnung von Pausen ohne Beteiligung des Betriebsrats - Bezahlung der Pausen als Sanktion

Parallelverfahren zu 4 Sa 1120/12

Tenor

1

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.02.2013 - 14 Ca 8180/12 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 1.824,70 € brutto sowie weitere 271,37 € netto jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.01.2013 zu zahlen.

2

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 % zu tragen. Die Kosten der 2. Instanz haben der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 95 % zu tragen.

4

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 616;

Tatbestand

- - - - - - - - - - - - - 1. 2. 3. 1. 2. 3.