LAG Köln - Schlussurteil vom 14.06.2013
10 Sa 900/12
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1657/12

Vergütung von Breaks - Pausen und Anordnung des Arbeitgebers - Darlegungslast für Festlegung der Pausen-Anordnung von Pausen mit Beteiligung des Betriebsrats

LAG Köln, Schlussurteil vom 14.06.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 900/12

DRsp Nr. 2013/22088

Vergütung von Breaks - Pausen und Anordnung des Arbeitgebers - Darlegungslast für Festlegung der Pausen-Anordnung von Pausen mit Beteiligung des Betriebsrats

Zur Vergütungspflicht für sog. "breaks"

Tenor

1

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.08.2012 - 9 Ca 1657/12 - hinsichtlich Ziffer 3 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt,

a)

an den Kläger 345,12 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 01.07.2012 zu zahlen;

b)

an den Kläger weitere 51,78 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 01.07.2012 zu zahlen,

c)

an den Kläger weitere 2,56 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 01.07.2012 zu zahlen.

d)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1) - 3) aus dem Schriftsatz vom 12.09.2012 zurückgewiesen.

2

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 51 % und die Beklagte zu 49 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu 86 %.

3

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

1 2 3 1 2 3