LAG Köln - Urteil vom 14.06.2013
10 Sa 43/13
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 5393/12

Vergütung von Breaks - Pausen und Anordnung des Arbeitgebers - Darlegungslast für Festlegung der Pausen - Anordnung von Pausen mit Beteiligung des Betriebsrats

LAG Köln, Urteil vom 14.06.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 43/13

DRsp Nr. 2013/22087

Vergütung von Breaks - Pausen und Anordnung des Arbeitgebers - Darlegungslast für Festlegung der Pausen - Anordnung von Pausen mit Beteiligung des Betriebsrats

Zur Vergütungspflicht bei sog. "breaks" (FIS-Fall)

Tenor

1

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.12.2012 - 19 Ca 5393/12 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob bestimmte Zeiten der Unterbrechung der Arbeitszeit unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges im Rahmen der Vergütung für sogenannte "Breakstunden" von der Beklagten zu bezahlen sind oder ob es sich um nicht vergütungspflichtige gesetzliche Pausen im Sinne des § 4 Abs. 1 ArbZG handelt.

Die am 05.04.1970 geborene Klägerin ist seit dem 03.01.2007 als Flugsicherheitskraft bei der Beklagten auf dem Gelände des Flughafens K /B beschäftigt.

Am Flughafen K /B führt die Beklagte rund um die Uhr in drei Schichten im Auftrag der B Sicherheitskontrollen durch. Die Zahl der zu den jeweiligen Tageszeiten eingesetzten Arbeitnehmer ist von den - gegebenenfalls auch kurzfristig erfolgenden - Anforderungen der B abhängig.

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