Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.12.2012 -
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darum, ob bestimmte Zeiten der Unterbrechung der Arbeitszeit unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges im Rahmen der Vergütung für sogenannte "Breakstunden" von der Beklagten zu bezahlen sind oder ob es sich um nicht vergütungspflichtige gesetzliche Pausen im Sinne des § 4 Abs. 1 ArbZG handelt.
Die am 05.04.1970 geborene Klägerin ist seit dem 03.01.2007 als Flugsicherheitskraft bei der Beklagten auf dem Gelände des Flughafens K /B beschäftigt.
Am Flughafen K /B führt die Beklagte rund um die Uhr in drei Schichten im Auftrag der B Sicherheitskontrollen durch. Die Zahl der zu den jeweiligen Tageszeiten eingesetzten Arbeitnehmer ist von den - gegebenenfalls auch kurzfristig erfolgenden - Anforderungen der B abhängig.
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