LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 06.07.2010
5 Sa 134/10
Normen:
TVöD-BT-V-Bund § 46 Nr. 8 S. 1; TVöD-BT-V-Bund § 46 Nr. 11 Abs. 2; TVöD-AT § 8 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 15.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1287 c/08

Vergütung von Bereitschaftszeiten wegen angeordneter Anwesenheit an Bord einer Einsatzschiffe außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit; unbegründete Vergütungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur konkludenten Anordnung der Anwesenheit an Bord

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.07.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 134/10

DRsp Nr. 2010/20861

Vergütung von Bereitschaftszeiten wegen angeordneter Anwesenheit an Bord einer Einsatzschiffe außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit; unbegründete Vergütungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur konkludenten Anordnung der Anwesenheit an Bord

1. Die Sonderregelung § 46 Abs. 2 Nr. 11 TVöD BT-V-Bund verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Regelungen über die Vergütung von Bereitschaftsdienst in § 8 Abs. 4 TVöD-AT; § 46 Nr. 11 Abs. 2 TVöD-BT-V-Bund ist wortlautidentisch mit der Vorgängervorschrift der SR 2 g BAT Nr. 3. Abs. 6 Satz 1. 2. Bloße Anwesenheitszeiten als Fachkraft Deck an Bord eines Wehrforschungsschiffes oder Mehrzweckbootes sind keine vergütungsrelevante "angeordnete Anwesenheit". 3. Eine konkludente Anordnung der Anwesenheit an Bord der Schiffe folgt für die Besatzung nicht schon aus dem faktischen Zwang, während des Aufenthalts auf See auch außerhalb der Arbeitszeit an Bord bleiben zu müssen.