BSG - Urteil vom 26.01.2022
B 6 KA 4/21 R
Normen:
SGB V a.F. § 117 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB V § 120 Abs. 1a; SGB V § 120 Abs. 2 S. 2; SGB V § 120 Abs. 3; SGB V § 120 Abs. 4; EBM-Ä Präambel 35.2; EBM-Ä Abschn. 35.2; EBM-Ä Nr. 35251; EBM-Ä Nr. 35252; EBM-Ä Nr. 35571; EBM-Ä Nr. 35572; EBM-Ä Nr. 35573;
Fundstellen:
NZS 2022, 756
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 89/17
SG Hannover, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 61 KA 382/16

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenAnspruch psychotherapeutischer Ausbildungsinstitute auf Nachvergütung bei rückwirkender Anhebung der Punktzahlen für psychotherapeutische Leistungen und rückwirkend eingeführten StrukturzuschlägenKeine Verwirkung der Nachvergütungsansprüche

BSG, Urteil vom 26.01.2022 - Aktenzeichen B 6 KA 4/21 R

DRsp Nr. 2022/8159

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Anspruch psychotherapeutischer Ausbildungsinstitute auf Nachvergütung bei rückwirkender Anhebung der Punktzahlen für psychotherapeutische Leistungen und rückwirkend eingeführten Strukturzuschlägen Keine Verwirkung der Nachvergütungsansprüche

1. Die Regelung, wonach Strukturzuschläge in Abhängigkeit vom Versorgungsauftrag und dem Auslastungsgrad des einzelnen Psychotherapeuten nur bis zu einer definierten Maximalpunktzahl berechnungsfähig sind, findet auf staatlich anerkannte Ausbildungsstätten für Psychotherapie mangels zugewiesenen Versorgungsauftrags keine unmittelbare Anwendung. 2. Konnte eine staatlich anerkannte Ausbildungsstätte für Psychotherapie zum Zeitpunkt der Quartalsabrechnung keine Vergütungsansprüche gegenüber der Krankenkasse geltend machen, weil die Rechtsgrundlage hierfür erst zu einem späteren Zeitpunkt durch rückwirkende Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen geschaffen wurde, ist ein Nachvergütungsverlangen nicht allein deshalb verwirkt, weil sich das Ausbildungsinstitut eine Nachvergütung nicht vorbehalten hat.