Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 14.02.2020 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag iHv 3.253,65 € nebst Zinsen iHv 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2017 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 11/12 und die Klägerin 1/12 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auf 3.553,65 € festgesetzt.
Streitig ist die Vergütung der durch die Verlegung eines stationär behandelten Patienten verursachten Mehrkosten.
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