LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.01.2022
L 10 KR 142/20
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 3 Hs. 2; SGB V § 69 Abs. 1 S. 2-3; SGB V § 109 Abs. 4 S. 2; KHG § 17c Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KHEntgG § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 5; BGB § 280 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 14.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 379/17

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Verpflichtung des Krankenhauses zur Erbringung einer geriatrisch frührehabilitativen Komplexbehandlung als Leistung der Frührehabilitation

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.01.2022 - Aktenzeichen L 10 KR 142/20

DRsp Nr. 2022/4295

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Verpflichtung des Krankenhauses zur Erbringung einer geriatrisch frührehabilitativen Komplexbehandlung als Leistung der Frührehabilitation

Zu den Leistungen der Frührehabilitation gemäß § 39 Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 SGB V und somit zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses gehört auch die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung. Es steht daher dem Krankenhaus nicht frei, Leistungen der geriatrischen Frührehabilitation zu erbringen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 14.02.2020 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag iHv 3.253,65 € nebst Zinsen iHv 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2017 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 11/12 und die Klägerin 1/12 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auf 3.553,65 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 3 Hs. 2; SGB V § 69 Abs. 1 S. 2-3; SGB V § 109 Abs. 4 S. 2; KHG § 17c Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KHEntgG § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 5; BGB § 280 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Vergütung der durch die Verlegung eines stationär behandelten Patienten verursachten Mehrkosten.