LAG Köln - Urteil vom 12.02.2007
2 Sa 1039/06
Normen:
BGB § 307 § 310 ; TVG § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 17.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 512/06

Vergütung nach Versetzung zu Vivento

LAG Köln, Urteil vom 12.02.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 1039/06

DRsp Nr. 2007/8841

Vergütung nach Versetzung zu Vivento

»Durch die vertragliche Vereinbarung der jeweils auf die Arbeitgeberin anwendbaren Tarifverträge können auch verschlechterte Arbeitsbedingungen zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden. Die absolute Vergütungshöhe kann sich auch zum Negativen ändern. Dies gilt insbesondere dann, wenn damit eine Beschäftigungssicherung verbunden ist. Eine Nichtigkeit des Vergütungssystems und der absoluten Vergütungshöhe des in der Beschäftigungseinheit Vivento geltenden TV Ratio 2004 ist nicht ersichtlich.«

Normenkette:

BGB § 307 § 310 ; TVG § 4 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.)

Der Kläger begründet die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Bonn damit, ein Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck, welches zwischenzeitlich durch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein aufgehoben wurde, widerspreche der erstinstanzlichen Entscheidung dieses Verfahrens. Der Arbeitsvertrag der Parteien ergebe, dass der TV Ratio keine Anwendung finde, stattdessen sei der ERTV weiterhin anwendbar. Für den Kläger seien die Lohnkürzungen nicht nachvollziehbar.

Der Kläger beantragt,