Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2012 - 15 Ca 7043/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor im ersten Satz folgenden Wortlaut erhält:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit ab dem 1. Februar 2011 nach Lohngruppe 2 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, der Großbäckereien und des Brot- und Backwarenvertriebes des Landes Hessen in der jeweiligen gültigen Fassung zu vergüten.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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