LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.05.2013
15 Sa 726/12
Normen:
Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Land Hessen für die Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, der Großbäckereien und des Brot- und Backwarenvertriebs § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 7047/11

Vergütung nach Lohngruppe 2 des LTV - ausdrückliche Nennung der Tätigkeiten im Tarifvertrag - offensichtlich unzutreffende Eingruppierung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 15 Sa 726/12

DRsp Nr. 2013/18589

Vergütung nach Lohngruppe 2 des LTV – ausdrückliche Nennung der Tätigkeiten im Tarifvertrag – offensichtlich unzutreffende Eingruppierung

Der als Anlagenführer beschäftigte Arbeitnehmer hat Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe 2 unabhängig davon, ob er eine Facharbeiterausbildung oder eine Ausbildung als Bäcker hat.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2012 - 15 Ca 7047/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor im ersten Satz folgenden Wortlaut erhält:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit ab dem 1. Februar 2011 nach Lohngruppe 2 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, der Großbäckereien und des Brot- und Backwarenvertriebes des Landes Hessen in der jeweiligen gültigen Fassung zu vergüten.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Land Hessen für die Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, der Großbäckereien und des Brot- und Backwarenvertriebs § 3;

Tatbestand: