BAG - Urteil vom 10.11.2011
6 AZR 148/09
Normen:
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC vom 12. Dezember 2007) Art. 21; Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78) Art. 2; Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78) Art. 6 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; AGG § 7 Abs. 2; BGB § 612; BAT § 27 Abschn. A; BAT § 70;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 37
BAGE 140, 1
BB 2012, 115
BB 2012, 1288
EzA-SD 2012, 13
NZA 2012, 161
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 2244/07
ArbG Berlin, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 1696/07

Vergütung nach dem Lebensalter im BAT; Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot; Rechtsfolgen im Land Berlin

BAG, Urteil vom 10.11.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 148/09

DRsp Nr. 2012/26

Vergütung nach dem Lebensalter im BAT; Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot; Rechtsfolgen im Land Berlin

1. Die in § 27 Abschn. A BAT angeordnete Bemessung der Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen verstieß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und bewirkte außerhalb der Überleitung in den TV-L nach dem TVÜ-Länder die Unwirksamkeit der Stufenzuordnung, soweit Angestellte nicht der höchsten Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe zugeordnet waren. 2. Die Anwendung des BAT durch das Land Berlin bis zum 31. März 2010 führt dazu, dass grundsätzlich allen Angestellten des Landes Berlin bis zu diesem Zeitpunkt das Grundgehalt der höchsten Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe zusteht, sofern sie ihre weitergehenden Vergütungsansprüche innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist formgerecht geltend gemacht haben.

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. September 2008 - 20 Sa 2244/07 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision einschließlich des Zwischenstreits vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC vom 12. Dezember 2007) Art. 21;