LAG Hamm - Urteil vom 21.11.2012
2 Sa 1114/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 27.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2547/10

Vergütung in Anlehnung an Lohngruppe VI; Regelung der Arbeitsbedingungen in einer Betriebsvereinbarung

LAG Hamm, Urteil vom 21.11.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 1114/11

DRsp Nr. 2013/14266

Vergütung in Anlehnung an Lohngruppe VI; Regelung der Arbeitsbedingungen in einer Betriebsvereinbarung

1. Soll der Arbeitnehmer eine Vergütung in Anlehnung an Lohngruppe VI BMt-G erhalten, handelt es sich um eine dynamische Bezugnahmeklausel; zur Annahme einer statischen Verweisung reicht das Fehlen des Zusatzes "in seiner jeweiligen Fassung" nicht aus.2. Eine Regelung der Arbeitsbedingungen in einer Betriebsvereinbarung durch Verweisung auf einzelne Tarifnormen ist zulässig.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 27.05.2011 - 4 Ca 2547/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Restvergütungsansprüche des Klägers, wobei zwischen hauptsächlich die Frage streitig ist, ob die zur Weitergabe der Tariflohnerhöhungen und zur Berücksichtigung der Stufenaufstiege bei der Berechnung der Vergütungshöhe verpflichtet ist.

1. 2. 3. 4.