BAG - Urteil vom 29.01.1992
4 AZR 293/91
Normen:
BeschFG § 2 Abs. 1 ; MTV für die Zigarrenindustrie im Bundesgebiet (vom 30.5.1989) § 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 2 BeschFG 1985
BAGE 69, 278
BB 1992, 716
BB 1992, 716, 856
BB 1992, 856
DB 1992, 998
EzA § 2 BeschFG 1985
NZA 1992, 611
SAE 1993, 328
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 31.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 135/90
LAG Frankfurt/Main, vom 05.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 814/90

Vergütung für Teilzeitbeschäftigte nach Arbeitszeitverkürzung

BAG, Urteil vom 29.01.1992 - Aktenzeichen 4 AZR 293/91

DRsp Nr. 1996/6162

Vergütung für Teilzeitbeschäftigte nach Arbeitszeitverkürzung

»Wird der Stundenlohn der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer zum Ausgleich einer tariflichen Arbeitszeitverkürzung erhöht, haben teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei unveränderter Arbeitszeit Anspruch auf eine entsprechende Lohnerhöhung je Arbeitsstunde.«

Normenkette:

BeschFG § 2 Abs. 1 ; MTV für die Zigarrenindustrie im Bundesgebiet (vom 30.5.1989) § 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Zigarrenindustrie als Arbeiterin beschäaftigt. Die Parteien haben einzelvertraglich eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden vereinbart. Beide Parteien gehören den tarifschließenden Verbänden der Zigarrenindustrie als Mitglied an.

Durch den Manteltarifvertrag für die Zigarrenindustrie im Bundesgebiet vom 30. Mai 1989 (MTV) wurde die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit Wirkung zum 1. Januar 1990 von 40 auf 39 Stunden herabgesetzt. Der Lohntarifvertrag für die Zigarrenindustrie im Bundesgebiet vom 30. Mai 1989 (LTV) enthält die auf der Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden berechneten Lohnsätze (Akkordlöhne/Zeitlöhne). MTV und LTV enthalten Regelungen über die Erhöhung der Lohnsätze bei Verkürzung der WOchenarbeitszeit.