Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 02.03.2010 - 3 Ca 3513 b/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung für während der Rufbereitschaft an einem Feiertag geleistete Arbeit.
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