LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.08.2010
6 Sa 150/10
Normen:
TVöD § 8 Abs. 1 S. 2 Buchst. d; TVöD § 8 Abs. 3 S. 4; EFZG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck - ö.D. 3 Ca 3513 b/09 - 2.3.2010,

Vergütung für Feiertagsarbeit während der Rufbereitschaft

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.08.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 150/10

DRsp Nr. 2010/20862

Vergütung für Feiertagsarbeit während der Rufbereitschaft

Die Bezahlung der Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft erfolgt mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach § 8 Abs. 1 TVöD. Dabei ist nicht entscheidend, ob es sich tatsächlich um Überstunden handelt. Der Feiertagszuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 lit. d) TVöD ist nur im Umfang der tatsächlichen Arbeitsleistung am Feiertag zu bezahlen. Für diese Stunden kann der Arbeitnehmer daneben keine Entgeltfortzahlung gem. § 2 Abs. 1 EFZG verlangen, da die Arbeit nicht ausgefallen ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 02.03.2010 - 3 Ca 3513 b/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 8 Abs. 1 S. 2 Buchst. d; TVöD § 8 Abs. 3 S. 4; EFZG § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung für während der Rufbereitschaft an einem Feiertag geleistete Arbeit.