BAG - Urteil vom 26.10.2016
5 AZR 170/16
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1373/15
ArbG Paderborn, vom 31.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1987/14

Vergütung für die Leistung versprochener DiensteUmkleidezeit als vergütungspflichtige ArbeitszeitAuslegungsgrundsätze bei Allgemeinen GeschäftsbedingungenAusdehnung richterlichen Ermessens durch SchätzungVerwirkung als Sonderfall unzulässiger RechtsausübungParallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 168/16 - v. 26.10.2016

BAG, Urteil vom 26.10.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 170/16

DRsp Nr. 2017/1987

Vergütung für die Leistung versprochener Dienste Umkleidezeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ausdehnung richterlichen Ermessens durch Schätzung Verwirkung als Sonderfall unzulässiger Rechtsausübung Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 168/16 - v. 26.10.2016

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. Februar 2016 - 3 Sa 1373/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 287;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung von Umkleide- und innerbetrieblichen Wegezeiten.

Der Kläger ist bei der nicht tarifgebundenen Beklagten, die insbesondere für Unternehmen der "S-Gruppe" technische und handwerkliche Serviceleistungen erbringt, beschäftigt. Er wird in der Lebensmittelproduktion eingesetzt und bezieht einen Stundenlohn. Im Arbeitsvertrag vom 31. Januar 2006 heißt es ua.:

"§ 1

...

Aufgrund der bei der Produktion von Lebensmitteln geltenden Hygieneverordnung ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, den Dienst täglich mit sauberer und vollständiger Dienstkleidung anzutreten und zu erfüllen. Die Bedienung der Zeiterfassungsanlage, dh. das An- und Abstempeln hat ausschließlich persönlich und zwar immer in einwandfreier Dienstkleidung zu erfolgen.