LAG Köln - Urteil vom 14.08.2013
3 Sa 134/13
Normen:
§ 615 BGB, § 4 ArbZG, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 184/12

Vergütung für BreakstundenAnnahmeverzug des ArbeitgebersFestlegung von Pausenzeiten

LAG Köln, Urteil vom 14.08.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 134/13

DRsp Nr. 2013/22089

Vergütung für Breakstunden Annahmeverzug des Arbeitgebers Festlegung von Pausenzeiten

Parallelverfahren zu 4 Sa 1120/12

Annahmeverzug tritt trotz eines tatsächlichen Angebots nicht ein, wenn der Arbeitgeber die ihm nach § 4 Arbeitszeitgesetz obliegende Pflicht wahrnimmt, den Arbeitnehmer anzuweisen, die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen.

Tenor

1

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.11.2012 - 11 Ca 184/12 - wird zurückgewiesen.

2

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 615 BGB, § 4 ArbZG, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG;

Tatbestand

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