Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.11.2012 -
Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag des Klägers vom 18.04.2012 zuzustimmen, die monatliche Arbeitszeit von "regelmäßig 120 Stunden" auf "mindestens 160 Stunden" mit Wirkung ab 01.05.2012 zu erhöhen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 948,87 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 154,13 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29,97 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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