LAG Köln - Urteil vom 05.06.2013
3 Sa 131/13
Normen:
GewO § 106; BGB § 293;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3766/12

Vergütung für Breakstunden - Arbeitsunterbrechung als Pause - Beteiligung Betriebsrat bei Festlegung der Pausen

LAG Köln, Urteil vom 05.06.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 131/13

DRsp Nr. 2013/19692

Vergütung für Breakstunden - Arbeitsunterbrechung als Pause - Beteiligung Betriebsrat bei Festlegung der Pausen

Parallelverfahren zu LAG Köln, 26.04.2013 - 4 Sa 1120/12 -

Tenor

1

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.11.2012 - 4 Ca 3766/12 - teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag des Klägers vom 18.04.2012 zuzustimmen, die monatliche Arbeitszeit von "regelmäßig 120 Stunden" auf "mindestens 160 Stunden" mit Wirkung ab 01.05.2012 zu erhöhen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 948,87 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 154,13 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29,97 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

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