BAG - Urteil vom 25.08.1999
7 AZR 713/97
Normen:
BetrVG (1972) § 37 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 130 zu § 37 BetrVG 1972
BAGE 92, 241
BB 1999, 1922
BB 2000, 774
DB 1999, 1805
DB 2000, 883
DStR 2000, 603
MDR 2000, 708
NZA 2000, 554
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 28.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 374/94
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Freiburg) - Urteil vom 14. Oktober 1997 - 10 Sa 27/96 ,

Vergütung für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 25.08.1999 - Aktenzeichen 7 AZR 713/97

DRsp Nr. 2000/5116

Vergütung für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

»Der Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wandelt sich weder durch Ablauf der Monatsfrist des § 37 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG noch dadurch in einen Vergütungsanspruch nach § 37 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG, daß der Arbeitgeber den Freizeitausgleich nicht von sich aus gewährt. Der Anspruch auf Vergütung für außerhalb der Arbeitszeit aufgewendete Zeit nach § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG entsteht nur, wenn die vom Arbeitnehmer verlangte Arbeitsbefreiung vom Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen verweigert wird.«

Normenkette:

BetrVG (1972) § 37 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche eines Betriebsratsmitglieds für außerhalb der persönlichen Arbeitszeit geleistete Betriebsrats- und Wahlvorstandstätigkeit.

Der Kläger ist als Zeitungszusteller mit einer werktäglichen Arbeitszeit von 2,25 Stunden zwischen 03:00 Uhr und 07:00 Uhr beschäftigt. Für die Zeit bis zum 18. April 1994 erzielte er einen Stundenlohn von 12,00 DM brutto und ab dem 19. April 1994 einen Stundenlohn von 18,00 DM brutto.