Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche eines Betriebsratsmitglieds für außerhalb der persönlichen Arbeitszeit geleistete Betriebsrats- und Wahlvorstandstätigkeit.
Der Kläger ist als Zeitungszusteller mit einer werktäglichen Arbeitszeit von 2,25 Stunden zwischen 03:00 Uhr und 07:00 Uhr beschäftigt. Für die Zeit bis zum 18. April 1994 erzielte er einen Stundenlohn von 12,00 DM brutto und ab dem 19. April 1994 einen Stundenlohn von 18,00 DM brutto.
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