LAG Niedersachsen - Urteil vom 28.03.2008
16 Sa 780/07
Normen:
BGB § 615 ; TVG § 4 Abs. 3 § 5 ; KSchG § 1 § 11 ; BRTV-Bau § 3 Ziff. 4 § 5 Ziff. 4.4 § 15 ;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 497/06

Vergütung für Beförderung von Arbeitskollegen außerhalb der Arbeitzeit - Beginn der tariflichen Arbeitszeit bei Einholung von Anweisungen an der Betriebsstätte

LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.03.2008 - Aktenzeichen 16 Sa 780/07

DRsp Nr. 2008/14555

Vergütung für Beförderung von Arbeitskollegen außerhalb der Arbeitzeit - Beginn der tariflichen Arbeitszeit bei Einholung von Anweisungen an der Betriebsstätte

1. Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Beförderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebes (Hin- und/oder Rückfahrt), und haben die Parteien (tarifwidrig) keine zulässige einzelvertragliche Regelung getroffen, ist für die Vergütungsregelung das vereinbarte Arbeitsentgelt maßgeblich; der Arbeitnehmer kann daher die Vergütung verlangen, die er für eine normale Arbeitsleistung erhalten hätte.2. Gehört es zu den vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers, zunächst zur Betriebsstätte der Arbeitgeberin zu kommen, um dort Arbeitsanweisungen für den einzelnen Arbeitstag entgegenzunehmen, ist der Empfang von Weisungen Teil der geschuldeten Arbeitsleistung, so dass die Betriebsstätte in diesem Fall die Arbeitsstelle des betreffenden Arbeitnehmers ist, an der die tarifliche Arbeitszeit beginnt und endet.

Normenkette:

BGB § 615 ; TVG § 4 Abs. 3 § 5 ; KSchG § 1 § 11 ; BRTV-Bau § 3 Ziff. 4 § 5 Ziff. 4.4 § 15 ;

Tatbestand: