LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.11.2009
4 Sa 16/09
Normen:
TVöD BT-V § 46 Nr. 11 Abs. 2; TVöD BT-V § 46 Nr. 8 S. 1; TVöD BT-V § 47 Nr. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1521 a/08

Vergütung für Anwesenheit eines Kapitäns Bord eines Schiffes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit; unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur angeordneten Anwesenheit an Bord

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 16/09

DRsp Nr. 2010/1481

Vergütung für Anwesenheit eines Kapitäns Bord eines Schiffes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit; unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur angeordneten Anwesenheit an Bord

1. Allein der Umstand, dass der Kapitän eines Schiffes die Verantwortung für das Schiff während der gesamten Seezeit trägt, führt noch nicht dazu, dass für ihn außerhalb seiner eigenen Wachzeiten Anwesenheit an Bord während der Seezeiten angeordnet wurde. 2. Dies gilt insbesondere dann, wenn neben dem Kapitän ein 1. Offizier an Bord ist, der berechtigt und befähigt ist, das Schiff während der Freiwache des Kapitäns zu führen. 3. Will der Kapitän Vergütung für behauptete angeordnete Anwesenheit während des Seebetriebes beanspruchen, so muss er im Einzelfall ganz konkret unter Berücksichtigung bestimmter Zeitabschnitte, Fahrten und Ereignisse darlegen, warum von einer konkludent angeordneten Anwesenheit an Bord auszugehen war. Der pauschale Hinweis auf die Verantwortung des Kapitäns und die sich daraus ergebenden Pflichten reicht dafür nicht aus.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 17.12.2008 - 4 Ca 1521 a/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung: