LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.11.2009
3 Sa 404/08
Normen:
TVöD BT-V § 46 Nr. 11 Abs. 2; TVöD § 8 Abs. 1 S. 1; SR 2 g BAT Nr. 3 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1232 a/08

Vergütung für Anwesenheit eines Innendienstlers an Bord eines Schiffes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit; Tarifbegriff der angeordneten Anwesenheit an Bord

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 404/08

DRsp Nr. 2010/1477

Vergütung für Anwesenheit eines Innendienstlers an Bord eines Schiffes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit; Tarifbegriff der "angeordneten Anwesenheit an Bord"

Die Stunden, die ein Innendienstler (Servicekraft oder Steward) an Bord eines Forschungsschiffes verbringt, obwohl er nicht zur Arbeit eingeteilt war, erfüllen nicht den tarifrechtlichen Begriff der "angeordneten Anwesenheit" an Bord im Sinne des § 46 Nr. 11 Abs. 2 TVöD BT-V Bund.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 09.10.2008 - 5 Ca 1232 a/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

Normenkette:

TVöD BT-V § 46 Nr. 11 Abs. 2; TVöD § 8 Abs. 1 S. 1; SR 2 g BAT Nr. 3 Abs. 6 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Anwesenheit des Klägers als Innendienstler an Bord eines Wehrforschungsschiffes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit generell zu 50 % als Arbeitszeit zu vergüten ist.

Der hiesige Kläger begehrt im Berufungsverfahren nur noch die Vergütung von 1033,75 Stunden (2067,5 Std. x 50 %) für den Zeitraum Januar 2006 bis einschließlich Dezember 2007. Den Feststellungsantrag und die Hilfsanträge auf Freizeitausgleich hat er fallengelassen.