LAG Hamburg - Urteil vom 06.07.2015
8 Sa 53/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ArbZG § 2 Abs. 1 S. 1; MTV-Metall- und Elektroindustrie § 3 Nr. 6; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AUR 2016, 123
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 117/14

Vergütung fremdnütziger Umkleidezeiten als ArbeitszeitUnwirksame tarifliche Vergütungsregelung zum Ausschluss arbeitsschutzrechtlich veranlasster Umkleide- und Waschzeiten von der Arbeitszeit

LAG Hamburg, Urteil vom 06.07.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 53/14

DRsp Nr. 2016/2303

Vergütung fremdnütziger Umkleidezeiten als Arbeitszeit Unwirksame tarifliche Vergütungsregelung zum Ausschluss arbeitsschutzrechtlich veranlasster Umkleide- und Waschzeiten von der Arbeitszeit

1. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, fremdnützige Umkleidezeiten als Arbeitszeit zu vergüten, kann durch einen Tarifvertrag nicht abbedungen werden, wenn das Umkleiden als Gründen des Arbeitsschutzes geboten ist. 2. "Maßnahmen des Arbeitsschutzes" i.S.v. § 3 I ArbSchG sind nicht nur Anschaffung und Bereitstellung notwendiger Schutzkleidung, sondern auch das An- und Ablegen der Schutzkleidung sowie dadurch veranlasste Wegezeiten. 3. § 3 Ziff. 6 des Manteltarifvertrag für das Tarifgebiet Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Stand Oktober 2008, verstößt gegen § 3 III ArbSchG und ist damit rechtsunwirksam, soweit Umkleide- und damit verbundene Wegezeiten aus der Vergütungspflicht ausgeklammert werden, die durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes veranlasst sind.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 02.07.2014 (26 Ca 117/14) abgeändert: