LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.01.2011
6 Sa 487/10
Normen:
BPersVG § 46 Abs. 2 S. 1; BPersVG § 107; MBG SH § 36 Abs. 1; MBG SH § 36 Abs. 2; MBG SH § 36 Abs. 3; MBG SH § 36 Abs. 6; TV-UKN § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 187 b/10

Vergütung freigestellter Personalratsmitglieder; Anspruch des freigestellten Personalratsmitglieds auf mutmaßlich entstandene Zulage

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.01.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 487/10

DRsp Nr. 2011/5348

Vergütung freigestellter Personalratsmitglieder; Anspruch des freigestellten Personalratsmitglieds auf mutmaßlich entstandene Zulage

Nach § 36 Abs. 1 MBG ist das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das der Arbeitnehmer verdient hätte, wenn er nicht für Personalratstätigkeit freigestellt gewesen wäre. Das können auch Zulagen sein, auf die das nach § 36 Abs. 3 MBG vollständig freigestellte Personalratsmitglied vor der Freistellung (§ 36 Abs. 3 MBG) noch keinen Anspruch hatte.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 02.09.2010 - 1 Ca 187 b/10 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 7.940,35 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 1.588,07 EUR brutto seit dem 01.05., 01.06., 01.07., 01.08. und 01.09.2009 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 46 Abs. 2 S. 1; BPersVG § 107; MBG SH § 36 Abs. 1; MBG SH § 36 Abs. 2; MBG SH § 36 Abs. 3; MBG SH § 36 Abs. 6; TV-UKN § 14 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Zulage.

Die Klägerin ist seit dem 01.10.1985 bei der Beklagten beschäftigt. Sie gehört dem Personalrat an und ist seit Mai 1994 durchgehend von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt.