Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 02.09.2010 - 1 Ca 187 b/10 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 7.940,35 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 1.588,07 EUR brutto seit dem 01.05., 01.06., 01.07., 01.08. und 01.09.2009 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Zulage.
Die Klägerin ist seit dem 01.10.1985 bei der Beklagten beschäftigt. Sie gehört dem Personalrat an und ist seit Mai 1994 durchgehend von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt.
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