LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.05.2013
6 Sa 369/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVöD -AT § 8 Abs. 5; TVöD -AT § 8 Abs. 6; TVöD -BT-V § 46 Nr. 4 Abs. 3 S. 1; TVöD -BT-V § 46 Nr. 4 Abs. 3 S. 5; TV UmBw § 6 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 192/12

Vergütung eines zivilen Wachmanns bei der Wehrbereichsverwaltung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 369/12

DRsp Nr. 2013/16714

Vergütung eines zivilen Wachmanns bei der Wehrbereichsverwaltung

1. Gemäß § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 1 TVöD -BT-V beträgt die Arbeitszeitdauer des Wachpersonals 24 Stunden je Schicht, wenn in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst vorliegt; eine Wechselschichtzulage ist in diesem Fall ausgeschlossen, da gemäß § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 5 TVöD -BT-V Zulagen nach § 8 Abs. 5 und 6 TVöD -AT nicht gezahlt werden. 2. § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 5 TVöD -BT-V findet auch bei einer 12-Stunden-Schicht Anwendung. 3. Die Tarifvertragsparteien haben mit der speziellen Regelung des § 46 Nr. 4 Abs. 3 TVöD -BT-V für das Feuerwehr- und Wachpersonal die ihnen zustehende Regelungskompetenz nicht überschritten. 4. Die Frage, ob berechtigterweise der Schichtturnus geändert worden ist, ist von der Frage zu trennen, ob Zuschläge bei Wechselschichtarbeit gezahlt werden; selbst wenn es keine dienstlichen Gründe für die Umstellung gibt, bedeutet das lediglich, dass das Wachpersonal weiterhin 24 Stunden je Schicht leisten muss und damit eine Wechselschichtzulage nicht zu zahlen ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 25.10.2012 - - wird als unzulässig verworfen, soweit sie auf Feststellung gerichtet ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, bezüglich der zusätzlichen Leistungen nach § 6 Abs. 1 TV UmBw die nachfolgenden Zuschläge, nämlich