Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 25.10.2012 - - wird als unzulässig verworfen, soweit sie auf Feststellung gerichtet ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, bezüglich der zusätzlichen Leistungen nach § 6 Abs. 1 TV UmBw die nachfolgenden Zuschläge, nämlich
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