LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.05.2013
5 Sa 408/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVöD -AT § 8 Abs. 5; TVöD -BT-V § 46 Nr. 4 Abs. 3 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 389/12

Vergütung eines zivilen Wachmanns bei der Wehrbereichsverwaltung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.05.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 408/12

DRsp Nr. 2013/16569

Vergütung eines zivilen Wachmanns bei der Wehrbereichsverwaltung

Arbeitnehmer des Feuerwehr- und Wachpersonals im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung haben gemäß § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 1 TVöD -BT-V i. V. m. § 8 Abs. 5 TVöD -AT keinen Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage. Dies gilt auch dann, wenn die Wachmänner in einem 12-Stunden-Wechselschichtsystem arbeiten.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteils des Arbeitsgerichts Flensburg vom 29.11.2012, Az. 3 Ca 389/12, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TVöD -AT § 8 Abs. 5; TVöD -BT-V § 46 Nr. 4 Abs. 3 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Wechselschichtzulage, über die Berechnung und Kürzung der persönlichen Zulage nach § 6 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) sowie über die Vergütung geleisteter Rufbereitschaft.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.