Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 29.11.2012, Az.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Wechselschichtzulage, über die Berechnung und Kürzung der persönlichen Zulage nach § 6 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) sowie über die Vergütung geleisteter Rufbereitschaft.
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